Nach einer Krankenhausbehandlung sind stationäre Rehabilitationsmaßnahmen möglich, sogenannte Rehabilitationen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, bestehende bzw. drohende Behinderungen zu beseitigen, zu mildern oder zu verhüten und die Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu fördern. Im ersten Jahr nach der Akutbehandlung im Krankenhaus muss entweder eine AHB oder eine Rehabilitation genehmigt werden, beides ist jedoch nicht möglich. Weitere Rehamaßnahmen sind normalerweise erst nach 4 Jahren möglich, sie können dann, müssen aber nicht genehmigt werden.
Ausnahme: Das Krankheitsbild hat sich während dieser Zeit verschlechtert oder es wurde wegen eines Rückfalls eine erneute Akut-Therapie im Krankenhaus nötig (dann auch AHB).
Die Reha muss durch ein Attest des Arztes medizinisch begründet und vor Antritt vom Kostenträger genehmigt werden. Der Kurantrag kann bei der Krankenkasse gestellt werden, die ihn an den zuständigen Kostenträger weiterleitet. Kostenträger sind wie bei der AHB die Versicherungsträger, in Ausnahmen die Krankenkassen. Diese treten dann ein, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zur Kostenübernahme verpflichtet ist (z. B. bei Rentnern).
Die Kur darf drei Wochen dauern, kann aber im Einzelfall verlängert werden.
Wer den Ort und Einrichtung der Rehamaßnahme selbst wählen möchte, sollte dies in seinem Antrag schon deutlich kennzeichnen und unbedingt beim Kostenträger nachfragen, ob die Kosten dafür übernommen werden. In den meisten Fällen berücksichtigen die Versicherungsträger den Wunsch des Patienten, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Wahlfreiheit. Häuser, in denen eine stationäre Rehamaßnahme durchgeführt werden kann, finden Sie unter der Rubrik Reha".

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